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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Vertrag
Wenn nicht ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart ist, gilt deutsches Recht. Dieses und die nachstehenden Bestimmungen haben in jedem Fall Vorrang vor allgemeinen Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern, auch wenn wir diese nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben. Das UN-Abkommen zum internationalen Warenkauf gilt nicht.
Für den Vertragsinhalt, Nebenabreden und Änderungen ist unsere schriftliche Bestätigung maßgeblich.
Angebote binden uns nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweiligen Höhe und zuzüglich Verpackung und Transportkosten.
2. Vertragsgegenstand
a. Artikel
Die in unserem Katalog oder vertraglich bezeichneten Gegenstände werden hinsichtlich von Beschaffenheit, Material, Abmessungen und Toleranzen sowie der Fertigungskontrollen in mittlerer Art und Güte und verkehrsüblicher Weise geliefert. Abweichende Bestimmungen müssen ausdrücklich und schriftlich getroffen werden. Eine Gewähr für die Identität von bezeichneten Gegenständen wird nicht übernommen.
Angaben auf Artikeln oder Verpackungen über Beschaffenheit, Herkunft, Prüfung oder Identität der Artikel sind nur geschuldet, soweit diese gesetzlich vorgeschrieben sind.
Änderungen unserer Artikel im Interesse des technischen oder medizinischen Fortchritts oder der Sicherheit behalten wir uns vor. Solche Änderungen dürfen das Interesse des Bestellers allerdings nicht wesentlich beeinträchtigen.
Änderungen auf Grund unmittelbar oder mittelbar hoheitlicher nationaler und internationaler Regelungen behalten wir uns ebenfalls vor.
Schutzvorrichtungen und Gebrauchsanweisungen werden nur in dem Umfang mitgeliefert, als dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften oder nach unserem ausdrücklichen Angebot bestimmt ist.
Für alle Lieferungen und Leistungen aus dem elektromedizinischen Bereich gelten die Sicherheitsbestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker oder gleichwertige Standards.
Teillieferungen sind zulässig und dürfen für sich abgerechnet werden.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, bestimmen wir Transportmittel und Weg nach billigem Ermessen ohne Übernahme einer Haftung.
Rücklieferungen unserer Artikel akzeptieren wir nur nach vorheriger Einverständniserklärung. Wir behalten uns vor, Gutschriften für rückgelieferte Artikel zu kürzen wegen Preissenkungen, geminderter Marktgängigkeit und Wiedereinlagerungskosten. Ohne Nachweis beträgt die Kürzung pauschal 25% unseres Rechnungsbetrages.
b. Termine und Fristen
Liefertermine sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung bindend. Bei Versand oder Mitteilung der Versandbereitschaft gilt der Liefertermin als eingehalten.
Die Lieferfrist beginnt mit Absendung unserer Auftragsbestätigung, nicht aber vor Beibringung sämtlicher vom Besteller zu beschaffenden Muster, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und der Einhaltung sonstiger Verpflichtungen des Bestellers aus dem Vertrag.
Ist die Nichteinhaltung eines Liefertermins durch uns zu vertreten, so treten Rechtsfolgen erst nach Ablauf einer uns schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist ein. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind auf den Wert der Lieferung beschränkt.
Die Auswirkungen von Fällen höherer Gewalt verlängern unsere Lieferfristen angemessen. Solche Fälle sind auch Material- und Energiemangel, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung und ähnliche, auch wenn sie bei unseren Subunternehmern oder Vorlieferanten auftreten.
Verzögert sich eine Lieferung wegen höherer Gewalt um mehr als 3 Monate, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, Ansprüche auf Schadenersatz aus diesem Grund sind ausgeschlossen.
Verweigert der Besteller die Abnahme oder nimmt er die Lieferung nach Ablauf einer Nachfrist nicht ab, so können wir 1/4 des betroffenen Auftragswerts pauschal als Schadensersatz wegen Nichterfüllung zuzüglich angefallener Lagerkosten beanspruchen. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
c. Zahlungen
Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen netto zahlbar. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto. Reparaturrechnungen sind ohne Abzug zu zahlen. Alle Zahlungen sind für uns spesenfrei zu leisten.
Es steht uns frei, vor Lieferung Stellung eines Akkreditivs oder einer gleichwertigen Sicherheit zu verlangen.
Zahlung mit Wechsel bedarf stets einer schriftlichen Vereinbarung. Wechsel und Schecks werden nur unter Vorbehalt der Einlösung erfüllungshalber angenommen, sämtliche Kosten trägt der Zahlungspflichtige.
Nach Eintritt des Verzugs sind unsere Forderungen mit 3% über dem Bundesbankdiskontsatz, mindestens aber mit 7,5% zu verzinsen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
d. Gefahrübergang
Die Gefahr von Verschlechterung oder Untergang geht auf den Kunden über, wenn die Ware zum Versand gebracht oder bei uns abgeholt worden ist. Verbleibt die Ware bei uns aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr über bei Eintreten der Versandbereitschaft.
Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Waren gegen Transportschäden auf Kosten des Kunden zu versichern.
e. Eigentumsübergang/ Vorbehalt
Das Eigentum an gelieferten Sachen geht auf den Kunden erst über, wenn alle unsere Forderungen gegen ihn, gleich aus welchem Rechtsgrund, beglichen sind. Bis dahin behalten wir uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Gegenständen vor. Bei laufender Rechnung sichert der Eigentumsvorbehalt den Saldo.
Gelangt Vorbehaltsware außerhalb des deutschen Rechtskreises, so sind die abnehmenden Kunden verpflichtet, uns eine Rechtsposition zu verschaffen, die der eines Vorbehaltseigentümers wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Sie haben entsprechende Informationen einzuholen und an uns weiterzugeben, weitere erforderliche Erklärungen abzugeben und Rechtshandlungen vorzunehmen.
Der Kunde ist verpflichtet, das Sicherungsgut pfleglich aufzubewahren und ausreichend zu versichern. Ansprüche gegen Versicherungen wegen Beschädigung von Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an ZEPF MEDICAL INSTRUMENTS GMBH ab, welche die Abtretung annimmt.
Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware einschließlich sonstiger Sicherheiten zu unseren Gunsten unsere Forderungen um mehr als 1/5, so werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten im übersteigenden Umfang freigeben.
Der Kunde darf die Ware im ordentlichen Geschäftsgang verkaufen. Er tritt die zu seinen Gunsten entstehenden Kaufpreisforderungen bis zu einer Höhe von 120% unserer Forderungen gegen ihn an uns ab. Er ist zum Einzug der Forderungen berechtigt, eingezogene Beträge muß er unverzüglich an uns weiterleiten.
Befindet er sich mit Zahlungen im Verzug, darf er über die Waren nur mit ausdrücklicher Genehmigung von ZEPF MEDICAL INSTRUMENTS GMBH verfügen. In diesem Fall wird er ZEPF MEDICAL INSTRUMENTS GMBH auf Verlangen den Namen seines Kunden nennen und diesem die Abtretung des Kaufpreises anzeigen, weiter wird er ZEPF MEDICAL INSTRUMENTS GMBH alle Informationen geben, die wir benötigen, die Forderung selbst geltend zu machen.
Vorbehaltsware darf weder verpfändet noch sicherungsübereignet oder sonstwie mit Rechten Dritter belastet werden. Werden von dritter Seite Rechte auf Vorbehaltsgut geltend gemacht, so hat der Kunde das Sicherungseigentum offenzulegen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.
f. Mängel / Gewährleistung
Mängel sind Fehler, die den Wert oder die Tauglichkeit zum Gebrauch der Sache herabsetzen. Fehlerhafte Kennzeichnung unserer Artikel führt nur dann zu einem Mangel, wenn gesetzliche Vorschriften verletzt sind.
Kein Mangel entsteht durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte Behandlung nach Gefahrübergang, unsachgemäße Lagerung, Nichtbeachtung der Gebrauchsanweisung und ähnliches. Hinsichtlich der Sorgfaltspflichten bei Aufbewahrung, Pflege, Reinigung und Sterilisation unserer Instrumente gelten die Grundsätze als vereinbart, die vom Arbeitskreis Instrumentenaufbereitung aufgestellt werden.
Wir verpflichten uns, mangelhafte Ware nachzubessern oder mangelfreien Ersatz zu liefern. Zur Mängelbeseitigung hat uns der Kunde die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Anzahl von Versuchen einzuräumen. Beim Fehlschlagen von Nachbesserung oder Ersatzlieferung besteht das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder den Vertrag rückgängig zu machen (Wandelung).
Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften treffen uns die gleichen Pflichten wie bei Lieferung mangelhafter Ware. Angaben in Katalogen oder Prospekten gelten ebensowenig als Zusicherung von Eigenschaften wie Hinweise auf DIN-Normen, CE-Zeichen und vergleichbare Standards.
Der Mangel oder Wegfall einer standardisierten Qualitätsaussage Dritter über den Betrieb von ZEPF MEDICAL INSTRUMENTS GMBH oder Teile davon (Zertifizierung/Validierung) begründet weder Gewährleistungsansprüche noch Anfechtungsgründe zugunsten des Vertragspartners. Dasselbe gilt hinsichtlich von Defiziten bei der Einhaltung sämtlicher öffentlichrechtlicher Normen, die Herstellung und Handel mit Medizinprodukten regeln, wenn diese Normen nicht ausdrücklich Rechtswirkungen zugunsten der Vertragspartner entfalten.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang. Mängel sind uns unverzüglich nach Feststellung schriftlich zu melden, ansonsten gilt die Lieferung als genehmigt. Mangelhafte Ware ist uns zur Verfügung zu stellen und wird unser Eigentum.
Reparaturversuche durch nicht von uns autorisierte Personen führen zum Untergang der Gewährleistungsrechte.
Schadensersatzanspüche von Kunden sind, gleich aus welchem Rechtsgrund, auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bei ZEPF MEDICAL INSTRUMENTS GMBH beschränkt.
3. Sonstiges
a. Solidarische Haftung
Im Fall der solidarischen Haftung mit einem Vertragspartner nach den Bestimmungen über die Produkthaftung wird ZEPF MEDICAL INSTRUMENTS GMBH von den Ansprüchen Berechtigter im Innenverhältnis insoweit freigestellt, als Schäden durch Artikel verursacht worden sind, die ZEPF MEDICAL INSTRUMENTS GMBH fertig bezogen hat. Dasselbe gilt, wenn Schäden durch von ZEPF MEDICAL INSTRUMENTS GMBH bezogenen Fremdleistungen (insbesondere Sterilisierung) verursacht worden sind.
b. Urheberrechte
An Katalogen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentum und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unser ausdrückliches schriftliches Einverständnis Dritter nicht zugänglich gemacht, kopiert oder sonstwie verwertet werden.
c. Erfassung von Daten
Mit der Anforderung eines Angebots erklärt sich der Kunde einverstanden mit der elektronischen Abspeicherung der Daten, die für die Bearbeitung bei uns erforderlich ist.
d. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Pflichten aus Verträgen nach diesen Bestimmungen ist Tuttlingen.
e. Gerichtsstand
Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kaufleuten ist Tuttlingen.
f. Klausel
Sollten einzelne der vorstehend getroffenen Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies den Vertrag als ganzen nicht. Unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, mit denen ein erkennbarer wirtschaftlicher Zweck vorstehender allgemeiner Geschäftsbedingungen in wirksamer Weise erreicht werden kann.
g. Inkrafttreten
Diese Bestimmungen gelten ab dem 01.04.2011.
Seitingen-Oberflacht, den 01.04.2011.
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